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28. Juni 2017
Freifahrticket für Ehepartner als Betriebsrentenleistung

Freifahrticket für Ehepartner als Betriebsrentenleistung

Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung steht nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit unter besonderem Schutz. Doch trifft das auch für Freifahrttickets zu, die einem Angestellten eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens für seine Ehefrau für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente gewährt werden?

Beklagt wurde ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen, bei dem der Kläger seit 1977 als Busfahrer beschäftigt ist. Seit 01.12.2013 ist der Busfahrer in der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit. Gemäß einer am 27.11.1991 geschlossenen Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat stand jedem Arbeitnehmer ein Ticket seiner Wahl ohne Zuzahlung für seinen jeweiligen Familienangehörigen zu. Dieser Benefit wurde während des Ruhestands weiter gewährt. Am 01.01.2016 wurde allerdings eine neue Betriebsvereinbarung getroffen, die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen ersetzen sollte. Somit hatte die Ehefrau des Klägers kein Anspruch mehr auf ein kostenfreies Ticket, da eine entsprechende Regelung nicht mehr vorgesehen war.

Die Entscheidung der Gerichte

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Betriebsvereinbarung von 2016 die bestehenden Regelungen bei der Beklagten über die nachfolgende Gewährung von Freifahrtickets ab dem 01.01.2016 ablösen kann. Dieser Anspruch wurde mit der Betriebsvereinbarung aus 2016 vollständig abgeschafft. Allerdings ist dies unwirksam, soweit dies auch für die Zeit des Ruhestandes gelten soll. Die dem Kläger gewährte Leistung der Freifahrt für seine Ehefrau ist für die Zeit des Betriebsrentenbezugs eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Ab Betriebsrentenbeginn kann der Kläger für seine Ehefrau das zuletzt von dieser bis zum 31. Dezember 2015 bezogene Ticket verlangen, insofern die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben. (kk)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2017, Az.: 6 Sa 173/17